VEREIN
Satzung des Vereins der Aquarien- und Terrarienfreunde Lübeck von 1920 e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein besteht seit 1920 und führt den Namen
Aquarien- und Terrarienfreunde Lübeck von 1920 e.V.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck unter der Nummer VR 801 HL eingetragen.Der Verein hat seinen Sitz in Lübeck und ist dem Verband Deutscher Vereine für Aquarien- und Terrarienkunde e.V. (VDA), gegr. 1911, angeschlossen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt in seinen Bestrebungen den Zusammenschluss der Aquarien- und Terrarienfreunde zum Zwecke der Pflege des Landschafts- und Naturschutzes, insbesondere des Tier- und Pflanzenschutzes und fördert das Wissen über die hierzu ergangenen gesetzlichen Vorschriften (Tierschutzgesetz, Bundesartenschutzverordnung, internationale Abkommen über den Schutz gefährdeter Arten).
Er vermittelt durch Wort und Bild die erforderlichen Kenntnisse und ist bestrebt, die Mitglieder über literarischen Neuerscheinungen und Erkenntnisse auf den oben genannten Gebieten zu informieren und gleichzeitig die Jugend an die Vereinsziele heranzuführen.Der Verein verfolgt keinerlei politische, religiöse oder wirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft und Beiträge
Mitglied können werden:
a) natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr erreicht haben.
b) juristische Personen.
c) Jugendlichen wird ab dem Alter von 12 Jahren mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten die Möglichkeit gegeben, Mitglied in der Jugendgruppe zu werden.Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.
Die Antragstellerin / der Antragsteller muss bei ihrer / seiner Aufnahme in den Verein während eines Vereinsabends oder einer Mitgliederversammlung anwesend sein und die Satzung anerkennen.Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch schriftliche Austrittserklärung, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten, zum Schluss des Kalenderjahres.
c) durch Ausschluss wie folgt:
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch einen mit Mehrheit gefassten Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es;- trotz Mahnung mit der Beitragszahlung mehr als 6 Monate im Rückstand ist,
- eine ehrenrührige Handlung begangen hat,
- das Ansehen des Vereins schuldhaft geschädigt hat,
- den Interessen, Bestrebungen und Zielen des Vereins zuwider handelt.
Gegen die Entscheidung des Geschäftsführenden Vorstandes kann die Betroffene / der Betroffene binnen 4 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides Berufung beim VDA einlegen. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte der Betroffenen / des Betroffenen, soweit sich diese aus der Satzung ergeben.
- trotz Mahnung mit der Beitragszahlung mehr als 6 Monate im Rückstand ist,
Die Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Vom Verein ernannte Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.
Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus Vereins-, Bezirks- und VDA-Beitrag und wird jeweils für das kommende Kalenderjahr beschlossen.
Der Jahresbeitrag ist bis zum 01. Dezember des Vorjahres zu entrichten.
Bei Zahlungsverzug von einem bis zu sechs Monaten, ist eine Bearbeitungsgebühr von 10% des ausstehenden Betrages zu entrichten. Einkommensschwachen Mitgliedern kann auf Antrag vom Geschäftsführenden Vorstand eine Teilzahlung gewährt werden.
In Fällen von außerordentlicher Bedeutung kann von der Mitgliederversammlung mit 2⁄3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder die Erhebung einer Umlage beschlossen werden. Die Gesamthöhe der Umlagen darf innerhalb eines Geschäftsjahres je Mitglied 1⁄4 des Jahresbeitrages nicht übersteigen.
§ 4 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Monat des neuen Geschäftsjahres statt.
Einladungen hierzu ergehen schriftlich oder per Email mindestens 10 Tage vorher.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Anträge zur Tagesordnung sind zu einem bei der Einberufung festzusetzenden Termin, schriftlich oder per Email beim ersten Vorsitzenden zu stellen.
Zusatz- und Abänderungsanträge können während der Mitgliederversammlung gestellt werden.Zu den Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes der Vorsitzenden / des Vorsitzenden
b) Entgegennahme des Kassenberichtes der Kassenwartin /des Kassenwartes
c) Entgegennahme des Berichtes der KassenprüferInnen
d) Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes
e) Wahl und Abberufung der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder und ggf. erforderliche Ersatzwahlen
f) Festlegung der Aufnahmegebühren und der Beiträge
g) Beschlussfassung über Umlagen
h) Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
§ 5 Abstimmung auf der Mitgliederversammlung
Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben. Bei Wahlen und Entlastung des Geschäftsführenden Vereinsvorstandes erfolgt die Stimmabgabe geheim, wenn dies eines der anwesenden Vereinsmitglieder fordert.
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.
§ 6 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf Verlangen von mindestens 1⁄3 aller Mitglieder oder auf Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung sind mindestens 10 Tage vorher schriftlich oder per Email bekanntzugeben.
§ 7 Vorstand
Der Geschäftsführende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- 1. Vorsitzende / Vorsitzender
- 2. Vorsitzende / Vorsitzender
- 1. Kassenwartin / Kassenwart
- 2. Kassenwartin / Kassenwart
- Schriftführerin / Schriftführer
- 1. Vorsitzende / Vorsitzender
Der Erweiterte Vorstand ist mit folgenden Ämtern besetzt:
- Jugendleiterin / Jugendleiter
- Bücherwartin / Bücherwart
- Börsenwartin / Börsenwart
- Jugendleiterin / Jugendleiter
Der Geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
Die Wahl der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder wird durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Wahlleiter durchgeführt.Die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes werden vom Geschäftsführenden Vorstand eingesetzt.
Darüber hinaus kann der Geschäftsführende Vorstand bei Bedarf Vereinsmitglieder mit der Erledigung besonderen Aufgaben betrauen.Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die 1. Vorsitzende / den 1. Vorsitzenden vertreten. Im Verhinderungsfalle wird er / sie durch die 2. Vorsitzende / den 2. Vorsitzenden vertreten.
Der Schriftführerin / dem Schriftführer obliegt die Führung des Protokolls über die Mitgliederversammlung sowie der einfache Schriftverkehr des Vereins. Ferner hat er/sie, den Kontakt mit der Ortspresse und den Fachverbänden zu pflegen.
Die Kassenwartinnen / die Kassenwarte führen die Kasse des Vereins. Ausgabenbelege sind durch die 1. Vorsitzende / den 1. Vorsitzenden oder deren Vertreterin / dessen Vertreter gegenzuzeichnen.
Ausgaben, die über die üblichen Verwaltungskosten hinausgehen, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
§ 8 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren jedes Jahr eine Kassenprüferin / einen Kassenprüfer, so dass die Kasse jedes Jahr von einer / einem schon im 2. Jahr tätigen Kassenprüferin / Kassenprüfer und einer / einem im ersten Jahr tätigen Kassenprüferin / Kassenprüfer geprüft wird.
Die KassenprüferInnen dürfen nicht dem Geschäftsführenden Vereinsvorstand angehören.Die KassenprüferInnen haben die Pflicht, jährlich die Kasse auf die Korrektheit der Buchführung zu prüfen. Über das Prüfungsergebnis ist ein Protokoll zu fertigen und der Mitgliederversammlung auf der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen.
Eine einmalige Wiederwahl der KassenprüferInnen ist zulässig. Bei der Wahl der KassenprüferInnen haben die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes kein Stimmrecht.
Die KassenprüferInnen sind berechtigt, jederzeit die Vereinskasse zu prüfen.
§ 9 Ehrungen
Mitglieder und Außenstehende, die sich um den Verein oder um die Aquaristik und Terraristik besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Außenstehende Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.Die Verleihung der silbernen Ehrennadel kann nach zehnjähriger aktiver Mitgliedschaft erfolgen.
Als Mitarbeit im Verein gilt:- Regelmäßiger Versammlungsbesuch, Vortragstätigkeit, Veröffentlichungen, Teilnahme an Diskussionen und Fachtagungen, Mitarbeit bei Ausstellungen und Arbeitseinsätzen sowie erfolgreiche Züchtertätigkeit.
- Vorstands- und Funktionstätigkeit im Verein zählen bei der Addition der Mitgliedsjahre doppelt.
- Regelmäßiger Versammlungsbesuch, Vortragstätigkeit, Veröffentlichungen, Teilnahme an Diskussionen und Fachtagungen, Mitarbeit bei Ausstellungen und Arbeitseinsätzen sowie erfolgreiche Züchtertätigkeit.
Nach 25-jähriger Mitgliedschaft wird die goldene Ehrennadel an solche Mitglieder verliehen, denen bereits die silberne Ehrennadel verliehen wurde.
Die Verleihung der Ehrennadeln erfolgt auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur mit 3⁄4 – Mehrheit in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens 3⁄4 aller Mitglieder erschienen sind.
Erscheinen zur Mitgliederversammlung nicht mindestens 3⁄4 aller Mitglieder, so ist frühestens nach 6 Wochen, spätestens aber nach 10 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit 2⁄3 Mehrheit der dann anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen kann.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen der Hansestadt Lübeck zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.